In Voraussicht handeln
In der Zeit der Corona-Pandemie ist ein Utensil für alle bedeutsam geworden – der Mund- und Nasenschutz. Ob die FFP2-Maske oder die sogenannte OP-Maske – sie gehört seit geraumer Zeit in das öffentliche Leben. Nun auch für die Autofahrer. Mit der Änderung der im Paragraf 35h der Straßenverkehrszulassungsordnung enthaltenen DIN-Norm kommen auch Änderungen 2022 auf die Bürger zu, die Halter und Führer eines Personenkraftfahrzeugs sind. Wer Verantwortung auch für andere trägt, sollte klug und vorsorglich handeln.
Abschließend geklärt worden ist, um welche Art des Mund- und Nasenschutzes es sich konkret handelt. Die Fuhrpark Versicherung macht in ihrer Verantwortung als Versicherungsmaklerunternehmen und in der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht auf die Änderung 2022 aufmerksam.
Gut gerüstet
Ganz gleich, wie groß Ihr Fuhrpark ist, jedes Fahrzeug ist den Vorschriften der geltenden Straßenverkehrszulassungsverordnung entsprechend auszurüsten. Die Pflicht für jedermann, im Notfall Hilfe zu leisten, ist für aktive Teilnehmer am Straßenverkehr grundständig im Gesetz geregelt. Nach Paragraf 1 der Straßenverkehrsordnung darf keiner, der am Straßenverkehr teilnimmt, mehr als unvermeidbar einen anderen schädigen. Jeder Führer eines Personenkraftwagens soll als Ersthelfer bei einem Unfall Hilfe leisten können, ohne sich dabei selbst in akute Gefahr zu bringen. Eigenschutz steht vor Fremdschutz. Diesem Grundsatz entsprechend handeln heißt, nur dann Hilfe leisten zu können, wenn mit geeigneten Mitteln die Hilfeleistung für den Verletzten unter Beachtung des Schutzes der eigenen Gesundheit erbracht werden kann.
Im Laufe der Corona-Pandemie hat sich gezeigt, dass ein möglicherweise mit Covid19 Infizierter ohne Absicht eine andere Person durch eine Ansteckung gefährden kann, wenn er diesem zu nahe kommt.
Einsicht in die Notwendigkeit
Die korrekte, der DIN entsprechenden Ausstattung des Verbandkastens dient neben der Versorgung eines Verletzten auch dem Schutz der Gesundheit des Helfers bei der Erstversorgung. Gleichwohl muss dafür Sorge getragen werden, dass der Verletzte während der Hilfeleistung nicht einer anderen weiteren Gefahr ausgesetzt wird. Das wäre fahrlässig.
Die weltweit erstmals aufgetretene Pandemie der Virusinfektion durch Covid19 hat eine neue Dimension der Gefährdung eines jeden vor Augen geführt. Die extrem hohe Infektionsgefahr bei körpernahen Kontakten zu möglichen Infizierten kann in der Folge zu schweren Erkrankungen oder zu lebensbedrohlichen Situationen oder Todesfällen führen. Dieser Gefahr gilt es wirksam zu begegnen, wenn die Situation einen Körperkontakt erforderlich macht, wie das bei einer Versorgung von Verletzten bei einem Unfall meist der Fall ist.
Neben der Verstärkung von allgemeinen Hygienemaßnahmen konnte das Halten von einem Abstand von mindestens einem bis zwei Metern zu einer anderen Person weitestgehend vor einer Infektion schützen. Die Übertragung der Krankheit erfolgt fast ausschließlich durch kontaminierte Tröpfchen. Durch einen Mund- und Nasenschutz kann eine Infizierung vermieden werden. Das Tragen von sogenannten FFP2-Masken oder OP-Masken haben sich bestens bewährt, die Übertragung einer Viruskrankheit auf ein Minimum zu reduzieren oder im besten Fall zu verhindern.
Vor dem Schaden klug sein – Eigenes Verschulden vermeiden
Bei einem Aufenthalt im öffentlichen Raum sind die Nähe zu einer anderen unbekannten Person und der eventuelle Kontakt mit einem an Covid19 Erkrankten nicht vorhersehbar und damit möglich.
Im Falle eines Unfalles ist bei der Erstversorgung der nahe Körperkontakt mit einem anderen meist fremden Verkehrsteilnehmer unvermeidlich. Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes wie die FFP2-Masken oder die OP-Masken sind unentbehrlich. Sie dienen der eigenen Gefahrenabwehr und bei einer Selbsterkrankung des Helfers davor, das Unfallopfer zu infizieren.
Wer zu seinem eigenen und dem Schutz Fremder, den Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung hält, ist auf der sicheren Seite. Die FFP2-Masken und die OP-Masken haben sich, wissenschaftlich belegt, als die wirkungsvollste Variante des Mund- und Nasenschutzes erwiesen.
Die Versicherung steht für einen Schaden ein, der nicht durch Eigenverschulden herbeigeführt wurde. Verschulden, die auf Versäumnissen beruhen, die dem Fahrzeughalter angelastet werden müssen, haben schmerzliche Konsequenzen – gegebenen falls auch für den Fuhrparkunternehmer.
Wer die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung missachtet oder nicht vollständig umsetzt, geht das Risiko der Ahndung seines Versäumnisses als Ordnungswidrigkeit oder im Extremfall als strafbare Handlung ein. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Verkehrsteilnehmer seiner Pflicht zur Hilfeleistung wegen Mangels eines Mund- und Nasenschutzes nicht nachkommen will, sie unterlässt oder sie nicht vorschriftsmäßig ausführen kann.
Dem Fuhrparkunternehmer obliegt die Pflicht, die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass jeder Fahrer seines Fahrzeuges mit Fahrtantritt seinen Aufgaben und Pflichten bei einem Unfall nachkommen kann.
Gut beraten
Es muss nicht immer ein neuer Verbandkasten sein. Wenn der Inhalt der aktuellen DIN-Norm entspricht und das Ablaufdatum noch nicht überschritten ist, hat alles seine Ordnung.
Klug handelt, wer Verbandkasten mit zwei OP-Masken ergänzt. Die Entscheidung über die Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung und der DIN-Norm über den Inhalt des Verbandkastens wurde mit deren Veröffentlichung im Januar 2022 getroffen und erlangt mit der Inkraftsetzung im Februar 2022 seine Rechtsgültigkeit. Die Nachrüstung der Verbandkasten mit zwei OP- Masken wird damit für Halter der Personenkraftwagen verbindlich.
Eine gute Gelegenheit, den Inhalt der Verbandskästen Ihres Fuhrparks zu überprüfen und nötigenfalls einzelne Teile auszutauschen. Nach der rechtsgültigen neuen DIN-Norm Blatt 13164 kann ein Dreiecktuch von bisher zwei und das Verbandtuch 40×60 cm entfallen.
Da die Hersteller der Verbandkästen eine Karenzzeit bis 31. Januar 2023 haben, ist es ratsam, beim Kauf eines neuen Verbandkastens auf den aktuell gültigen Inhalt zu achten.